I Grundlagen
Art. 1 Name, Sitz und Zugehörigkeit
1 Unter dem Namen «Piratenpartei Ostschweiz», abgekürzt «PPOS», besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. des ZGB.
2 Die Partei hat ihren Sitz am Wohnort des Parteipräsidenten.
3 Die Piratenpartei Ostschweiz ist eine Regionalsektion der «Piratenpartei Schweiz» kurz «PPS» und bekennt sich zu deren Statuten.
Art. 2 Zweck
1 Die Piratenpartei Ostschweiz hat zum Zweck die politischen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, kantonale Gebietsgruppen aufzubauen und auf die politische Landschaft und Meinungsbildung in der Ostschweiz Einfluss zu nehmen.
2 Die Ziele der Piratenpartei Ostschweiz leiten sich aus den Statuten der Piratenpartei Schweiz ab und umfassen insbesondere:
- die Stärkung der Menschenrechte, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit;
- die Stärkung der Freiheit, Verantwortung und Partizipation aller Menschen;
- die Förderung eines transparenten Staates;
- die Förderung des freien Zugangs zu Wissen und Kultur;
- die Stärkung des Schutzes der Privatsphäre und der informationellen Selbstbestimmung der Bevölkerung;
- die Bekämpfung von Medienverboten und Zensur;
- die Einschränkung von schädlichen Monopolen.
II Mitgliedschaft
Art. 3 Mitgliedschaft
1 Mitglieder der Piratenpartei Ostschweiz sind:
- natürliche Personen (nachfolgend «Piraten» genannt);
- juristische Personen (nachfolgend «Mitgliedsorganisationen» genannt)
die sich zu den Grundsätzen der Partei bekennen und bereit sind, deren Ziele zu fördern.
2 Die Grundsätze juristischer Personen dürfen dem Zweck der Piratenpartei Ostschweiz und der Piratenpartei Schweiz nicht widersprechen.
3 Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung erworben. Sie beginnt mit der Bestätigung und der Zahlung des Mitgliedsbeitrages. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
4 Bei Bedarf können zusätzlich zu den Gebietssektionen auch Gemeinde- oder Bezirkssektionen gebildet werden.
Art. 4 Austritt, Übertritt und Ausschluss
1 Der Austritt ist jederzeit möglich und muss in schriftlicher Form an den Vorstand der Piratenpartei Ostschweiz eingereicht werden.
2 Mit dem Austritt aus der Piratenpartei Schweiz geht auch die Mitgliedschaft in der Piratenpartei Ostschweiz verloren.
3 Der Übertritt in eine andere Sektion der Piratenpartei Schweiz ist jederzeit möglich. Er erfolgt durch Mitteilung an die Vorstände der alten und der neuen Sektion.
4 Der Vorstand entscheidet über den Verlust
- der Mitgliedschaft, sofern die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind oder der Mitgliederbeitrag mehr als 6 Monate ausstehend ist. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Das ausgeschlossene Mitglied kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Entscheides Rekurs an die Parteiversammlung einreichen. Bis dahin ist der Ausschluss sistiert.
- den Status Sympathisant, sofern die Voraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind. Der Entscheid wird schriftlich mitgeteilt. Der ausgeschlossene Sympathisant hat kein Rekursrecht.
5 Über den Ausschluss eines Mitgliedes aus der Piratenpartei Schweiz wird auf Antrag des Vorstandes der Piratenpartei Ostschweiz durch die Piratenpartei Schweiz entschieden.
6 Mitglieder, die austreten oder ausgeschlossen werden, haben auf das Vereinsvermögen keinen Anspruch. Offene Forderungen bleiben bestehen.
Art. 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1 Jedes Mitglied wirkt im Rahmen der Statuten an der innerparteilichen Willensbildung mit und setzt sich für die Verwirklichung der Ziele der Partei ein. Es hat das Recht, innerhalb der Partei seine Meinung zu äussern und Anträge zu stellen.
2 Der Beitritt zur Piratenpartei Ostschweiz hat den automatischen Beitritt zur Piratenpartei Schweiz zur Folge.
3 Es sind nur Mitglieder in Parteiämter wählbar.
Art. 6 Sympathisanten
Sympathisanten sind Personen, die nicht Mitglied der Partei werden wollen, sich aber an der Arbeit und der Verwirklichung der Ziele beteiligen oder die Partei finanziell unterstützen. Sie haben kein Stimm- und Wahlrecht in der Parteiversammlung, jedoch ein Antrags- und Mitwirkungsrecht.
III Organisation
A Allgemeines
Art. 7 Gliederung
1 Die Partei gliedert sich in:
- Regionalsektion Ostschweiz;
- Gebietssektion je Ostschweizer Kanton1
2 Eine ständige operative Tätigkeit für alle Gebietssektionen ist nicht erforderlich.
1 Glarus, Graubünden, St. Gallen, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Thurgau & Schaffhausen
Art. 8 Organe der Partei
Die Organe der Piratenpartei Ostschweiz sind:
- die Mitgliederversammlung (genannt «Parteiversammlung»);
- der Vorstand;
- die Gebietssektionsleitung
Art. 9 Beschlussregeln bei Sachentscheiden
1 Die Organe der Partei beschliessen bei Sachentscheiden mit offenem Handmehr oder auf dem Zirkularweg (brieflich, E-Mail, SMS etc.). Der Vorsitzende oder ein Mitglied der Mitgliederversammlung kann einen Antrag auf geheime Abstimmungen stellen. Über den Antrag wird gemäss Art. 9 Abs. 2 abgestimmt.
2 Sofern die Statuten nichts Anderes bestimmen, bedürfen die Beschlüsse der einfachen Mehrheit der Stimmenden.
3 Der Vorsitzende stimmt in Parteiversammlungen nicht mit.
4 Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Art. 10 Beschlussregeln bei Wahlen und Nominationen
1 Bei Wahlen und Nominationen wird in der Regel offen abgestimmt. Ein Fünftel der anwesenden Mitglieder kann eine geheime Wahl verlangen.
2 Stehen nur zwei Bewerber zur Wahl, ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
3 Bei drei oder mehr Bewerbern fällt bei jedem Wahlgang derjenige Bewerber aus der Wahl, der am wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht ein Bewerber die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, ist die Wahl zustande gekommen.
B Parteiversammlung
Art. 11 Funktion
1 Die Parteiversammlung bildet das oberste Organ des Vereins.
2 Sie wird auf Stufe Regionalsektion Ostschweiz durchgeführt.
Art. 12 Zusammensetzung
1 Die Parteiversammlung umfasst alle Mitglieder der Partei.
2 Sympathisanten können eingeladen werden. Sie und weitere Teilnehmer haben in diesem Fall Rede- und Antragsrecht, aber kein Stimm- und Wahlrecht.
Art. 13 Einberufung und Vorsitz
1 Die ordentliche Parteiversammlung findet jährlich einmal statt.
2 Die Parteiversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes einberufen. Sie muss ferner einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
3 Die Einberufung und der Vorsitz der Parteiversammlung erfolgen durch den Parteipräsidenten, im Verhinderungsfall durch den Vize-Parteipräsidenten.
4 Die Einladung (per Publikationsorgan, E-Mail oder Briefpost) zur Parteiversammlung hat bei ordentlichen Parteiversammlung wenigstens 3 Wochen, bei ausserordentlichen wenigstens 10 Tage vor der Parteiversammlung zu erfolgen. Sie muss die Verhandlungsgeschäfte enthalten.
5 Die Parteiversammlung kann vom Vorstand der Piratenpartei Schweiz einberufen werden, wenn der Vorstand der Piratenpartei Ostschweiz seiner Einberufungspflicht nicht nachkommt.
6 Anträge zuhanden der kommenden Parteiversammlung sind dem Vorsitzenden mindestens 10 Tage vor der Versammlung einzureichen.
Art. 14 Zuständigkeiten
Die Aufgaben der Parteiversammlung sind:
- die Beschlussfassung über Statutenänderungen;
- die Festsetzung des Jahresbeitrages für Mitglieder;
- die Wahl des Präsidenten;
- die Genehmigung
– des Protokolls der vorangegangenen Parteiversammlung;
– des Jahresberichts des Parteipräsidenten;
– der Jahresrechnung
– die Erteilung der Entlastung des Vorstands
– das ordentlichen Budgets für das laufende Rechnungsjahr; - die Absetzung des Vorstands durch eine Zweidrittelmehrheit;
- die Wahl der Gebietssektionsleiter;
- die Festlegung von Wahllisten und Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten auf der Gebietssektionen;
- die Verabschiedung oder Änderung des Parteiprogramms;
- die Behandlung von Beschwerden bei Ausschlüssen;
C Vorstand
Art. 15 Funktion
Der Vorstand ist das administrative Organ der Partei.
Art. 16 Zusammensetzung
1 Der Vorstand besteht aus mindestens einem Mitglied. Bei mehreren Mitgliedern setzt er sich zusammen aus:
- dem Parteipräsidenten (kann auch Gebietsleiter sein);
- Gebietsleitende;
- weitere für die Ausübung der Aufgaben notwendigen Rollen
2 Zu den Sitzungen können weitere Personen eingeladen werden. Diese haben beratende Stimme.
3 Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten, welcher durch die Parteiversammlung gewählt wird, selbst.
Art. 17 Einberufung und Vorsitz
Der Vorstand wird durch den Parteipräsidenten ordentlicherweise und auf Antrag eines Mitglieds des Vorstands ausserordentlicherweise einberufen. Der Parteipräsident leitet die Sitzungen und Aktivitäten des Vorstands.
Art. 18 Zuständigkeiten
Der Vorstand ist verantwortlich für:
- operative Tätigkeiten
– Tätigkeit in Bezug auf die Erfüllung des Vereinszweckes
– Vorbereitung und Durchführung der Parteiversammlung
– Behandlung von Anregungen, Anträgen und Beschwerden der Vereinsmitglieder;
– Aufstellung von Budget und Jahresrechnung
– Verwaltung des Vereinsvermögens; - Wahrung der Parteiinteressen nach innen und aussen;
- die Kommunikation nach aussen für alle Belange der Partei sowie als Bindeglied zur Piratenpartei Schweiz;
- die Geschäfte der Gebietssektionen, wenn diese noch keine eigenen Gebietsleitung aufweisen;
- Beschluss über die Aufnahme und den allfälligen Ausschluss von Vereinsmitgliedern;
- die Verwaltung der Finanzen, die Führung der Buchhaltung, Erstellung und Zahlung von Rechnungen sowie die Erarbeitung des Abschlusses und des Budgets;
- die Pflege und Gestaltung der Webseite und Unterstützung für Beiträge in soziale Medien;
- die Koordination und Unterstützung für kantonale Wahlwerbung und Durchführung von Anlässen;
- die Archivierung sämtlicher Akten.
D Gebietsleitung
Art. 19 Funktion
Die Gebietsleitungen sind das politisch leitende Organe der Ostschweizer Kantone.
Art. 20 Zusammensetzung
1 Eine Gebietsleitung setzt sich zusammen aus:
- dem Gebietsleiter;
- den Themenbewirtschaftern;
2 Zu den Sitzungen können weitere Personen eingeladen werden. Diese haben beratende Stimme.
3 Die Gebietsleitungen konstituieren sich selbst. Ausser der Gebietsleiter, der wird von der Parteiversammlung gewählt.
Art. 21 Einberufung und Vorsitz
Eine Sitzung der Gebietssektion wird durch die Gebietsleitung ordentlicherweise und auf Antrag eines Themenbewirtschafters ausserordentlicherweise einberufen. Die Gebietsleitung leitet die Sitzungen und Aktivitäten der Gebietssektion.
Art. 22 Zuständigkeiten
1 Die Gebietssektionsleitungen sind verantwortlich für:
- die Akquisition von Mitgliedern und Sympathisanten;
- die Erarbeitung von politischen Vorstössen;
- die Beurteilung von Vorlagen des Kantons und der Gemeinden;
- die Erstellung von Wahllisten und die Suche von Kandidaten;
- die periodische Überprüfung und Überarbeitung der Gebietsvision und -strategie;
IV Finanzen
Art. 23 Finanzielle Mittel und Haftung
1 Die Piratenpartei Ostschweiz wird durch Mitgliederbeiträge, Spenden und Transferzahlungen der Piratenpartei Schweiz finanziert.
2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
V Schlussbestimmungen
Art. 24 Publikationsorgan
Das offizielle Publikationsorgan ist die Webseite der Piratenpartei Ostschweiz.
Art. 25 Auflösung der Partei
1 Die Auflösung der Partei kann jederzeit durch die Parteiversammlung beschlossen werden.
2 Nach Auflösung des Vereins wird das Vermögen, nach Abzug sämtlicher Kreditoren, der Piratenpartei Schweiz zugeleitet. Wenn diese nicht mehr existiert an einen gemeinnützigen Verein mit ähnlichen Zielen.
3 Die Parteiversammlung kann einen abweichenden Verwendungszweck festlegen.
Art. 26 Inkrafttreten
Diese Statuten treten nach der Annahme durch die Gründungsversammlung vom 3. Februar 2025 in Kraft.